Die Population der Kormorane auf den Galapagosinseln ist so hoch wie noch nie, die Feinstaubbelastung in Großstädten ist auf ihrem niedrigsten Stand seit Jahren und durch den Shutdown erreicht Deutschland 2020 erstmals sein Klimaziel. Die Auswirkungen des Corona-Stillstands mögen uns glauben lassen, dass die Forderungen der Klimagerechtigkeitsbewegung hinfällig geworden sind. Wie jedoch die staatlichen Rettungen von Lufthansa und der Automobilindustrie zeigen, wird die entstandene Verbesserung der Klima- und Umweltsituation wohl schon bald wieder kapitalistischen Wachstumslogiken zum Opfer fallen.
Münster: „FragDenStaat“ zum Thema Umwelt(un)recht – Wie kann Recht zum ökologischen Wandel beitragen? – 12.11.2020, 19 Uhr auf dem YouTube-Kanal Digital Radikal Münster
Köln: Rechtfertigungsgrund Klimanotstand? – Die Blockade des Kraftwerks Weisweiler und ihre juristische Verteidigung – 25.11.2020, 18:30 Uhr
Bonn: Die Natur als Subjekt im Recht – Zur Frage, ob die Natur und nichtmenschliche Lebewesen klagbare Rechte haben können – 17.12.2020, 18 Uhr
Münster: „FragDenStaat“ zum Thema Umwelt(un)recht – Wie kann Recht zum ökologischen Wandel beitragen?
Was steht in dem Glyphosat-Gutachten des Bundesamtes für Risikobewertung? Welche Daten hat die Polizei an RWE zur Räumung des Hambacher Forstes weitergegeben? Was wurde in Treffen zwischen der NRW-Landesregierung und Uniper, der Betreiberin von dem Kohlekraftwerk Datteln 4, besprochen? Köln: Rechtfertigungsgrund Klimanotstand? – Die Blockade des Kraftwerks Weisweiler und ihre juristische Verteidigung
2017 blockierten Aktivist*innen das Braunkohlekraftwerk Weisweiler, was dazu führte, dass das Kraftwerk für mehrere Stunden fast vollständig heruntergefahren werden musste. Durch die Aktion wurden circa 26.000 Tonnen CO2 nicht ausgestoßen. Im Nachgang kam es zu einem Strafprozess vor dem Amtsgericht Eschweiler gegen einige der Aktivist*innen. Dabei wurde erstmalig in einem deutschen Prozess versucht mit dem Rechtfertigungsgrund Klimanotstand zu argumentieren. Das Gericht folgte dem nicht und verurteilte die Aktivist*innen in der ersten Instanz, wenn auch nicht hinsichtlich aller angeklagter Delikte. Die Aktivist*innen haben dagegen Berufung eingelegt. In der Diskussionsveranstaltung soll es um die Frage nach Klimanotstand als Rechtfertigungsgrund für zivilen Ungehorsam im Klima-Aktivismus gehen und darum, ob der Prozess dennoch erfolgreich war. Bisher ist der Klimanotstand als Rechtfertigungsgrund in Deutschland nicht als solcher anerkannt, in der Schweiz hingegen wurde er zuletzt erstmalig von einem Gericht akzeptiert. Auch jenseits davon nehmen Gerichtsprozesse im Zusammenhang mit mangelnden staatlichen Bemühungen um Klimaschutz zu. Bochum: Lliuya vs. RWE – Der privatrechtliche Kampf für mehr Klimagerechtigkeit
Der Energiekonzern RWE als der größte CO2-Emittent Europas ist für 0,47 % der seit der Industrialisierung freigesetzten, globalen Emissionen verantwortlich und trägt somit einen erheblichen Anteil am Klimawandel. Die verheerenden Folgen des Klimawandels sind global jedoch nicht gleich verteilt, insbesondere betroffen ist der „globale Süden“. So auch die am Fuße des Palcachoa Gletschersees gelegene Stadt Huaraz in Peru. Auf Grund der durch den Klimawandel bedingten Erderwärmung droht eine Gletscherschmelze, die zur Überflutung der Stadt führt. Der peruanische Bauer und Bergführer Saúl Luciano Lliuya fordert von dem Großkonzern als Mitverursacher anteilig die Kosten für die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Flutkatastrophe zu übernehmen. Nachdem der Fall 2016 vor dem Landgericht Essen scheiterte, ließ das OLG Hamm eine Beweisaufnahme in der Sache zu und stimmte der Argumentation Lliuyas zu. Der Fall Lliuya gegen RWE ist in Deutschland zwar der prominenteste Fall, aber bei Weitem nicht der einzige. Inwiefern Zivilgerichte in den Kampf für mehr Klimagerechtigkeit und bei der Umsetzung klimapolitischer Ziele eine Rolle spielen können, wird Rechtsanwalt Will Frank beantworten, der den Fall Lliuya vs. RWE juristisch mitbetreut hat und bei germanwatch aktiv ist.
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Bonn: Die Natur als Subjekt im Recht – Zur Frage, ob die Natur und nichtmenschliche Lebewesen klagbare Rechte haben können
Ende der 1980er erregte die “Robbenkklage” – eine Klage deutscher Umweltverbände gegen den deutschen Staat – großes Aufsehen. Sie bildete den Ausgangspunkt einer gesellschaftlichen Debatte, sowohl um eine effektive Verankerung des Naturschutzes im deutschen Rechtssystem, als auch um das grundsätzliche (ethische) Verhältnis zwischen Mensch und Natur.- Wie stellt sich der „status quo“ im deutschen Recht dar? Welche Rahmenbedingungen, vorherrschenden philosophischen, rechtsethischen und dogmatischen Anschauungen finden wir im nationalen Recht Deutschlands vor und was bedeuten diese überhaupt (Anthropozentrismus, Schutznormtheorie, Begriff der Rechtsfähigkeit, vereinzelte Zulassung von Verbandsklagen)?
- Welche Entwicklungen lassen sich in ausländischen Rechtsordnungen (namentlich Ecuador, Bolivien, Neuseeland, USA, etc.) beobachten? In welchem politischen und sozialen Kontext sind diese Entwicklungen zu sehen und was sind ihre Grenzen (etwa Schutz ethnischer Minderheiten und deren spezifischer Lebensgrundlagen)?
- Ist Deutschland im Verhältnis zur internationalen Entwicklung in das „Hintertreffen“ geraten? Auf welchem Stand ist hier der politische Diskurs der letzten Jahre?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bereits im deutschen Rechtssystem? Stellt etwa die Verbandsklage nach dem UmwRG/BNatSchG noch ein zeitgemäßes Instrument dar?
- Kann an diese Instrumente möglicherweise angeknüpft werden?
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